Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
BECKENZ GmbH
§ 1
Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der BECKENZ GmbH mit Sitz in Beckum (nachfolgend auch der Verkäufer genannt) beruhen und erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Lieferungs- und Geschäftsbedingungen, die Bestandteil aller Angebote und Verträge sowie rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen über Lieferungen und Leistungen der Firma BECKENZ GmbH in sowohl laufender als auch künftiger Geschäftsverbindung.
Abweichende Vereinbarungen sind nur unter der Voraussetzung verbindlich, wenn und soweit sie vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich genehmigt wurden. Entgegenstehende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Dritter (Käufer oder anderer Geschäftspartner) werden bereits jetzt widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in einem der Auftragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben enthalten sind und diesen seitens des Verkäufers nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen wird. Auch bei Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag durch die Vornahme der Lieferung oder sonstige Erfüllungsleistung in jedem Fall zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Firma BECKENZ GmbH zustande.
Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
§ 2
Angebote und Lieferfristen
1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer als verbindlich zugesagt wurden. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, soweit kein verbindliches Angebot abgegeben war.
2.
Verträge, insbesondere Änderungs- und Ergänzungsaufträge, kommen erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer zustande. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens termingerecht ausgeführt werden. Eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses Bedarf ihrerseits stets der Schriftform.
3.
Bei den von uns angegebenen Lieferzeiten handelt es sich um voraussichtliche Lieferzeiten. Verbindlich zugesichert sind diese nur dann, wenn eine solche Zusicherung seitens des Verkäufers schriftlich erklärt wurde. Verbindlich vereinbarte Lieferzeiten gelten nur vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Für die Lieferung des Verkäufers ist Erfüllungsort der Verladeplatz bzw. das liefernde Werk.
4.
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache während des Transports trägt der Käufer. Dies auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Ansonsten geht die Gefahr mit Übernahme der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Verladung durch Spediteur oder Frachtführer. Bei allen Lieferungen, die auf Abruf bestellt werden, gilt die Abnahmeverpflichtung des Käufers als Hauptverpflichtung des Vertrages.
5.
Wird eine verbindliche Lieferfrist (vgl. Abs. 1 ) um mehr als zwei Wochen schuldhaft überschritten, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer durch Einschreiben gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
§ 3
Beschaffenheit - Gewährleistung - Mängelrüge - Haftung
1.
Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch biologische, physikalische und chemische Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Natürliche Farb-, Struktur- und sonstige Unterschiede innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellen daher keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer sich fachgerecht beraten zu lassen.
2.
Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3.
Die zu liefernde Ware wird, wenn nicht anders vereinbart, aus frischem Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.
4.
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
5.
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heißt, dass sie zum Beispiel nicht weiterverkauft bzw. verarbeitet werden darf bis es zu einer Einigung über die Abwicklung gekommen ist. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erfolgen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden.
6.
Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, haftet der Verkäufer nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
7.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 4
Zahlung
1.
Unsere Preise sind Nettopreise, auch gegenüber dem Endverbraucher; und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich Mehrwertsteuer zu der im Zeitpunkt der Fälligkeit gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag der Rechnungsstellung zu laufen. Ist nichts anderes vereinbart oder zur Übung geworden, so ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
2.
Kostensteigerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- und/oder Materialkosten), berechtigen ihn zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss oder später erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach sich. Gegenüber Nichtkaufleuten ist eine Preisanpassung nur bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, möglich.
3.
Kommt der Käufer in Verzug, so werden nach Fälligkeit des Kaufpreises Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % Punkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB geschuldet wobei die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens nicht ausgeschlossen ist.
Bei Zahlungsverzug sind alle, auch noch nicht fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zahlbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten. Nach Mahnung sowie bei Verschlechterung der angenommenen Kreditverhältnisse des Bestellers sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ggf. auch nur insoweit, als unsere Leistungen noch nicht erbracht wurden. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
§ 5
Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Verkaufspreises und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung ist unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bezüglich solcher Forderungen, die in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und deren Saldo gezogen und anerkannt ist.
Kommt der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Es gelten die Vorschriften der §§ 346ff BGB.
2.
Wird die Vorbehaltsware in einem Zeitpunkt vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, in dem der Verkäufer noch Eigentümer der Vorbehaltsware ist, gilt der Verkäufer als Hersteller der neuen Sache im Sinne von § 950 BGB, ohne dass er hieraus verpflichtet würde. Der Verkäufer erwirbt damit Eigentum an der neuen beweglichen Sache. Wird die Ware mit anderen beweglichen Sachen verbunden, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen, verbundenen Sache nach dem Verhältnis des Wertes, den die Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verbindung die nicht im Eigentum des Verkäufers stehende Sache als Hauptsache des § 947 BGB anzusehen, so sind die Vertragsschließenden darüber einig, dass der Verkäufer als Eigentümer der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis, in dem der Wert der Vorbehaltsware zu dem Wert der mit der Vorbehaltsware verbundenen Sache stand. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verbindung. Auf den so entstandenen Miteigentumsanteil gelten die Bestimmungen dieses AGB über die Vorbehaltsware entsprechend.
3.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Seine Ansprüche aus dem Verkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer bis zur Höhe der Forderungen ab, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch für solche Ansprüche des Käufers, die aus der Veräußerung einer nach Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer anderen beweglichen Sache entstandenen neuen beweglichen Sache herrührt; in diesem Fall beschränkt sich die Abtretung der Forderung jedoch auf den Wert, den die Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung hatte. Der Käufer ist berechtigt, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche im eigenen Namen für den Verkäufer einzuziehen. Auf entsprechende Aufforderung hin hat der Käufer dem Verkäufer Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er die Vorbehaltsware veräußert hat.
4.
Ist der zwischen dem Käufer und dem Abnehmer vereinbarte Preis niedriger als der Wert sämtlicher den Gegenstand des Vertrages mit dem Abnehmer bildenden Waren, so ist die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in der Höhe an den Verkäufer abzutreten, die dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufes entspricht.
Der Verkäufer ist zur Freigabe der ihm gegebenen Sicherheiten verpflichtet, wenn und soweit der Wert der ihm gegebenen Sicherheiten den Wert der ihm gegen den Käufer zustehenden Forderungen um 25 Prozent übersteigt.
5.
Falls von dritter Seite Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer betreiben werden, hat der Käufer den Verkäufer hierüber unverzüglich unter Übergabe der zur Einleitung entsprechender Rechtsbehelfe ( z.B. § 767 ZPO) erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellungen, Beantragungen oder Eröffnung des Konkurses. Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen die dem Käufer vom Verkäufer eingeräumten Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Die Geltendmachung von Eigentumsrechten an der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 6
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllung für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
Gerichtsstand für sämtliche Verbindlichkeiten aus beiderseitigen Geschäftsverbindungen einschließlich Wechselverbindungen ist Beckum.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
§ 7
Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrerer dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.